Häufig gestellte Fragen

ALLGEMEINES

Amessco ist von der Hausverwaltung als Abrechnungsunternehmen mit der Gerätemontage (Zähler), Ablesung und Abrechnung beauftragt. Als Zusatzservice bietet Amessco auch die direkte Abrechnung der Heizkosten mit den Nutzern an (Direktverrechnung). Wenn Amessco auch hierfür von der Hausverwaltung beauftragt wurde, dann erhalten Sie Ihre Abrechnung über Amessco. Amessco führt die Abrechnung der Heizkosten durch. Amessco ist hingegen nicht mit der Energielieferung, der Wartung der Heizungsanlage oder dem Betrieb der Heizungsanlage beauftragt. Für Reparatureinsätze odgl ist ausschließlich die Hausverwaltung zuständig.

Amessco ist nur das Abrechnungsunternehmen und nicht für die Wartung/Reparatur/Instandhaltung der Heizungsanlage zuständig. Hierfür gibt es von der Hausverwaltung spezielle Notrufnummern.

Solange eine Wohnung an das zentrale Versorgungssystem angeschlossen ist, sind auch die Kosten für diese Versorgung zu tragen. Die Entscheidung über eine Trennung vom System liegt immer beim Eigentümer des Objektes.

ABRECHNUNG ALLGEMEIN

Die Rechtsgrundlage für die Erstellung einer Heizkostenabrechnung ist das Heiz- u. Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG). Das HeizKG gilt für die Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten und Klimatisierungskosten in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch eine gemeinsame Versorgungsanlage (auch Fernwärme, Fernkälte) versorgt werden und mit Messvorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ausgestattet sind oder ausgestattet werden müssten.

Unter Energiekosten im Sinne des HeizKG werden alle Kosten der Energieträger verstanden, welche zur Umwandlung in Wärme bzw. Kälte dienen, sowie jene Kosten für Energieträger, die für den Betrieb der Versorgungsanlage erforderlich sind, wie beispielsweise die Stromkosten für die Umwälzpumpe.

Nach HeizKG wird als beheizbare Nutzfläche die gesamte Fläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken herangezogen. Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Zubehörobjekte, also baulich nicht verbundene Teile der Liegenschaft sind somit nicht zu berücksichtigen.

Bei einer Anlage, die mehrere Wohnungen in einem Haus oder vielleicht sogar mehrere Gebäude mit Wärme (für Heizung und/oder Warmwasser oder Kälte) versorgt, müssen Kosten dieser gemeinschaftlichen Anlage auf die verschiedenen Nutzer aufgeteilt werden. Hierbei unterscheidet man zwischen:

  • Grundkosten (verbrauchsunabhängig): Dies sind Fixkosten für den Betrieb der Anlage und Wärmeverluste, die anteilig nach der beheizbaren Nutzfläche (m2) verteilt werden (meist 30 % der Energiekosten).
  • Verbrauchskosten (verbrauchsabhängig): Dieser Teil wird individuell nach dem tatsächlichen Messwert (z. B. durch Heizkostenverteiler oder Wärmemengenzähler) abgerechnet (meist 70 % der Energiekosten)

Die beheizbare Nutzfläche ist im Sinne des HeizKG jener Bereich einer Wohnung, der mit Heizenergie versorgt wird. Zum Beispiel Balkone oder Terrassen zählen daher nicht zur beheizbaren Nutzfläche.

Hausverwaltungen erhalten von uns die Heizkostenabrechnung und geben diese an die Mieter/Eigentümer weiter. Im Rahmen der Amessco-Direktverrechnung erhalten die Bewohner (Mieter/Eigentümer) die Abrechnung direkt.

Als Abrechnungsperiode im Sinne des HeizKG wird ein Zeitraum von 12 Monaten vorgesehen. Für den Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12. wird die Abrechnung immer bis spätestens 30.6. des Folgejahres erstellt. Auch bei einem unterjährigen Auszug wird die Abrechnung erst nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt. Je nachdem wann sämtliche Grundlagen für die Abrechnung vorliegen, z.B. wann die Abrechnungen der Energielieferanten vorliegen, kann es zu unterschiedlichen Erstellungszeitpunkten der Abrechnung kommen.

Im Fall eines aufrechten Mietvertrages ist der Nutzer verpflichtet, die Kosten für Heizung und Warmwasser bzw. ggf. Kaltwasser bis zum Ende des Mietvertrags zu tragen. Die Meldung über das Ende des Mietvertrags wird seitens der Hausverwaltung bekanntgegeben.

Jeder Nutzer- oder Eigentümerwechsel ist zu melden. Gem. HeizKG muss eine Trennung der Kosten erfolgen. Endet das Nutzungsverhältnis während der Abrechnungsperiode, so hat der scheidende Abnehmer seinen neuen Wohnsitz bekanntzugeben, damit die folgende Abrechnung übersendet werden kann. Es besteht die Möglichkeit einer Zwischenermittlung der bislang verbrauchten Anteile. Dadurch haftet der scheidende Abnehmer nur für jene Kostenanteile, die während seiner Nutzung angefallen sind. Auf der Abrechnung wird dann neben dem Abrechnungszeitraum auch der Nutzungszeitraum entsprechend angedruckt.

Die Verbrauchsermittlung durch eine Hochrechnung (Schätzung) ist notwendig, wenn der Wärme- oder Wasserverbrauch aus bestimmten Gründen (z.B. Kein Zutritt zur Wohnung, defektes oder ungeeichtes Gerät) nicht ermittelt werden konnte. Hochrechnungen erfolgen gemäß den Vorgaben des HeizKG bzw. der Önorm M5930.

DIREKTVERRECHNUNG

Amessco übernimmt von der Hausverwaltung die Aufgabe der Erstellung der Heizkostenabrechnung nach dem HeizKG. Im Fall der Direktverrechnung erfolgt die Abrechnung direkt mit dem Nutzer. Ebenso erfolgt die Vorschreibung der Vorauszahlungsbeträge direkt an den Nutzer. Auf Basis der Vorgaben des HeizKG werden für die jährliche Abrechnung alle angefallenen Energiekosten (sowie alle Zusatzkosten) in die Abrechnung eingebunden. Amessco ist kein Energielieferant und somit nicht für die Energiepreise verantwortlich.

Ein Guthaben kann aus der Vorjahresabrechnung entstehen, wenn der Verbrauch geringer als angenommen war. Die neue Vorauszahlung entsteht auch auf einer Prognose des Energieversorgers für die neue Abrechnungsperiode. Die Vorauszahlung ist generell aus dem auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden Anteil des Gesamtbetrags der Versorgungskosten für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu ermitteln.

Entsteht aus der Jahresabrechnung ein Guthaben, wird dieses nur bei einem aktiven Sepa-Mandat automatisch Ihrem Konto gutgebucht. Ist kein Sepa-Mandat vorhanden oder ein Bewohner bereits ausgezogen, muss er das Auszahlungskonto separat bekannt geben. Das Auszahlungsdatum eines Guthabens wird auf der jeweiligen Abrechnung angeführt.

Amessco berechnet im Zuge der Jahresabrechnung das neue monatliche Akonto aufgrund der zu erwartenden Energiekosten des Versorgers (Energie, Wartung,…). Die geänderten Akontobeträge (Vorauszahlungsbeträge) werden mit der Jahresabrechnung oder einer Dauervorschreibung bekanntgegeben. Eine Senkung der Akontobeträge ist nicht möglich, da die Rechnungen des Versogers damit bezahlt werden müssen. Der Bewohner selbst kann aber das Akonto erhöhen lassen.

Ein Sepa Mandat erleichtert für alle Beteiligten die Abwicklung. Akontozahlungen werden automatisch erledigt, Guthaben werden automatisch ausbezahlt, Nachzahlungen automatisch eingezogen.

Sie können die SEPA-Lastschrift innerhalb von 8 Wochen ab Abbuchungstag, ohne Angabe von Gründen, bei Ihrem Kreditinstitut rückbuchen lassen.

Diese sind notwendig, um Kommunikation mit dem Nutzer/Eigentümer halten zu können, z.B. Versand der Abrechnung. Der Bewohner hat dem Abrechnungsunternehmen das Stammblatt als Grundlage für dessen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Die Akontobekanntgabe bzw. Dauervorschreibung gilt als Bekanntgabe des monatlichen Betrags für die Energiekosten

Werden monatliche Teilzahlungsbeträge oder Nachforderungen aus der Abrechnung nicht geleistet, werden Mahnungen erstellt.

MESSGERÄTE

Der Austausch der Messgeräte ist gesetzlich vorgeschrieben. Wärme- und Wasserzähler müssen nach dem Maß- und Eichgesetz alle 5 Jahre getauscht werden. Heizkostenverteiler unterliegen einer 10‑jährigen Lebensdauerfrist. Ohne gültige Eichung der Messgeräte ist eine rechtskonforme, verbrauchsabhängige Abrechnung nach HeizKG nicht möglich.

Bewohner sind gem. HeizKG verpflichtet, den Zugang für Montage, den Austausch von Heizkostenverteilern, Wärmezählern oder Wasserzählern, Wartung und Ablesung zu ermöglichen. Verweigern Sie den Zutritt trotz ordnungsgemäßer Ankündigung mehrfach, müssen die Kosten für die erneute Anfahrt in Rechnung gestellt werden. Wenn kein Zutritt zu den Messeinrichtungen gewährt wird, muss der Verbrauch geschätzt werden.

Heizkörper müssen grundsätzlich mit Messgeräten ausgestattet werden. Wenn dies nicht möglich ist, weil sie verbaut, verkleidet, nicht zugänglich sind, dann muss der Eigentümer/Bewohner den Zugang herstellen. Ist dies technisch unmöglich, erfolgt eine Schätzung des Verbrauchs, was in der Regel nachteilig ist.

Absperrorgan ist eine Armatur, die dazu dient, in einer Rohrleitung den Volumenstrom anzuhalten.

Alle Absperrventile innerhalb der Wohnung gehören zur Wohnung und damit zur Verantwortung des Eigentümers/Nutzer. Das umfasst Funktionsfähigkeit der Absperrventile, Wartung und Instandhaltung, Zugänglichkeit sowie Sicherstellung, dass Arbeiten am System möglich sind. Wenn ein Zählertausch aufgrund defekter oder nicht funktionsfähiger Absperrorgane nicht durchgeführt werden kann, trägt der Nutzer/Eigentümer die Verantwortung, die Kosten für die Instandsetzung sowie mögliche Folgekosten (z. B. erneute Anfahrt, Verzögerungen, Schätzungen)

Der Nutzer/Eigentümer ist gesetzlich verpflichtet, die Zugänglichkeit sicherzustellen. Möbel, Verkleidungen oder Umbauten dürfen den Zugang nicht blockieren.